Rz. 5

§ 40 Abs. 1 EStG enthält zwei Tatbestände, die die Pauschalierung gestatten:

  • Gewährung sonstiger Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen,
  • Nachforderung von LSt bei nicht ordnungsgemäßer Einbehaltung in einer größeren Zahl von Fällen.

Gemeinsam ist beiden Tatbeständen, dass die pauschale LSt nicht in einem festen Steuersatz bemessen wird, sondern ein durchschnittlicher Steuersatz als Nettosteuersatz zu ermitteln ist.

Die Pauschalierung ist sowohl bei unbeschränkt stpfl. als auch bei beschr. stpfl. Arbeitnehmern möglich.

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