Rz. 29

Eine besondere Regelung gilt für diejenigen Fälle, in denen das Verfahren der elektronischen LSt-Bescheinigung nicht anwendbar ist, weil dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde (§ 39e Abs. 8 EStG) oder weil dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden konnte, am elektronischen Abrufverfahren teilzunehmen (§ 39e Abs. 7, § 41b Abs. 3 EStG). In diesen Fällen stellt das FA eine entsprechende Bescheinigung aus, die Grundlage des LSt-Abzugs ist. Der Arbeitgeber bescheinigt den LSt-Abzug auf dieser Bescheinigung nach Ablauf des Kj. oder wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kj. geendet hat. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kj., benötigt der Arbeitnehmer die Bescheinigung für ein etwaiges Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber. Besteht das Dienstverhältnis bis zum Ende des Kj., benötigt der Arbeitnehmer die Bescheinigung zur Erstellung seiner ESt-Erklärung, wenn er zur ESt veranlagt wird. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung dem Arbeitnehmer in diesen Fällen auszuhändigen. Benötigt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht, weil er nicht zur ESt veranlagt wird, hat der Arbeitgeber die Bescheinigung dem Betriebsstätten-FA einzureichen.

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