Rz. 38a

§ 41b Abs. 4 EStG regelt die Zuständigkeit der Finanzbehörden für Zwecke der Anwendung der ebenfalls mit G. v. 18.7.2016[1] neu eingeführten § 72a Abs. 4 AO und § 93c Abs. 4 AO. § 72a Abs. 4 AO enthält hierbei einen allgemeinen Haftungstatbestand für die Fälle unrichtiger oder unvollständiger Datenübermittlung und die pflichtwidrige Unterlassung der Datenübermittlung. § 93c Abs. 4 AO gestattet der Finanzverwaltung Ermittlungen darüber anzustellen, ob die Mitteilungspflichten nach § 93 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 3 AO erfüllt und der Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt wurden. Für beide Fälle ist gem. § 41b Abs. 4 EStG das Betriebsstätten-FA des Arbeitsgebers zuständig.

 

Rz. 38b

§ 41b Abs. 5 EStG beinhaltet eine datenschutzrechtliche Regelung und ermächtigt das nach Abs. 4 zuständige FA, die nach Abs. 1 übermittelten Daten für Zwecke der Haftung nach § 72a Abs. 4 AO und Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 AO auszuwerten. Ferner erlaubt § 41b Abs. 5 EStG auch die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und den Abruf dieser Daten durch das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers.

[1] BGBl I 2016, 1679.

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