Rz. 34

Folge der Anzeige durch den Arbeitgeber nach Abs. 4 ist, dass das FA die zu wenig einbehaltene LSt von dem Arbeitnehmer nachfordert. Die Nachforderung erfolgt durch Steuerbescheid des FA gegenüber dem Arbeitnehmer. Soll die zu wenig erhobene LSt noch im Lauf des Kj. nacherhoben werden, ist das Betriebsstätten-FA zuständig.[1] Erfolgt die Nacherhebung nach Ablauf des Kj., kommt eine Steuerfestsetzung durch das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur ESt in Betracht.[2]

 

Rz. 35

Vor Ablauf des Kj. ist diejenige LSt nachzufordern, die für den betroffenen Lohnzahlungszeitraum zu wenig einbehalten worden ist. Auf die übrigen Lohnzahlungszeiträume des Kj. ist nicht abzustellen. Erfolgt die Nachforderung nach Ablauf des Kj., ist diejenige LSt nachzufordern, die sich aus der Differenz zwischen Jahres-LSt und der insgesamt für das Kj. einbehaltenen LSt ergibt; auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume ist insoweit also nicht abzustellen. Bei beschränkt Stpfl. ist auch in diesem Fall eine Änderung des LSt-Abzugs nur für diejenigen Lohnzahlungszeiträume vorzunehmen, für die die LSt zu niedrig einbehalten wurde.

 

Rz. 36

LSt, die während des Kj. nachgefordert wurde, ist vom Arbeitgeber in der LSt-Bescheinigung zu bescheinigen. LSt, die nach Ende des Kj. nacherhoben wurde, ist nicht zu bescheinigen, da eine solche Bescheinigung infolge des Abstellens auf die Jahres-LSt keine Bedeutung mehr hätte.

Rz. 37 einstweilen frei

 

Rz. 38

Für das Nachforderungsverfahren haben die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale bzw. die vom FA ausgestellte Bescheinigung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht die Wirkungen einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Nachforderung kann also erfolgen, ohne dass die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale bzw. die Bescheinigung geändert werden.[3] Die Wirkungen der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale bzw. der Bescheinigung beschränken sich auf das Verfahren des LSt-Abzugs durch den Arbeitgeber, erstrecken sich also nicht auf Verfahren bei dem FA (Nachforderung, Veranlagung).

 

Rz. 39

Die Nachforderung hat zu unterbleiben, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR nicht übersteigt. Ist LSt für mehrere Kj. nachzufordern, gilt die Kleinbetragsgrenze für jedes Kj. gesondert. Bei Nachforderungen für verschiedene Lohnzahlungszeiträume innerhalb eines Kj. gilt die Kleinbetragsgrenze aber nur einmal (R 41c.3 Abs. 5 LStR 2015).

[1] Allgemein zum Nachforderungsverfahren R 41c.3 LStR 2015.
[2] Hierzu R 41c.3 Abs. 3 LStR 2015; zur Berechnung des nachzufordernden Betrags R 41c.3 Abs. 2 LStR 2015.

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