Rz. 10

Der Arbeitgeber hat den gesamten in dem Kj. von dem Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslohn in den LSt-Jahresausgleich einzubeziehen.

Grundlage sind die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale in der Datenbank des BZSt bzw. die vom FA ausgestellte Bescheinigung für den LSt-Abzug nach § 39 Abs. 3, § 39e Abs. 7, 8 EStG.

 

Rz. 10a

Ermäßigt besteuerte Bezüge nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 (Entschädigungen) und Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) sind nur auf Antrag des Arbeitnehmers in den LSt-Jahresausgleich einzubeziehen. Die übrigen außerordentlichen Einkünfte des § 34 EStG (Veräußerungsgewinne, Nutzungsvergütungen für mehr als drei Jahre, Einkünfte aus außerordentlicher Holznutzung) können nicht in den Jahresausgleich einbezogen werden.

 

Rz. 10b

Vom Jahresarbeitslohn sind der Versorgungs-Freibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG), der Altersentlastungsbetrag und sonstige zu berücksichtigende Freibeträge abzuziehen. Hat sich im Lauf des Kj. der Freibetrag geändert, ist der letzte von der Datenbank des BZSt abgerufene bzw. vom FA bescheinigte Freibetrag abzuziehen.

 

Rz. 10c

Von dem so ermittelten Jahresarbeitslohn ist die LSt nach dem in § 39b Abs. 2 S. 6, 7 EStG festgelegten Verfahren zu berechnen[1]. Dabei ist die Steuerklasse zugrunde zu legen, die für den Arbeitnehmer zuletzt aus der Datenbank des BZSt abgerufen oder auf der LSt-Abzugsbescheinigung bzw. Änderungsmitteilungen zuletzt eingetragen war. Führt die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale in Einzelfällen zu einem unrichtigen Ergebnis, darf der Arbeitgeber im LSt-Jahresausgleich insoweit keine Berichtigungen vornehmen. Eine Korrektur der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale kann nur das FA bei einer Veranlagung vornehmen.

 

Rz. 10d

Mit der so ermittelten Jahres-LSt ist die tatsächlich einbehaltene LSt zu vergleichen; bei der tatsächlich einbehaltenen LSt ist aber die LSt auf solche Bezüge auszuscheiden, die nicht in den Jahresarbeitslohn einbezogen worden sind (ermäßigt besteuerte Einkünfte nach § 34 EStG, wenn der Arbeitnehmer ihre Einbeziehung nicht beantragt hat). Den sich ergebenden Differenzbetrag hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.

 

Rz. 10e

Für die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. die auf der Bescheinigung des FA bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Freibetrag, LSt-Klasse) bindend. Sie wirken als gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen (§ 39 Abs. 1 S. 4 EStG). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bei der Durchführung des LSt-Jahresausgleichs von diesen Daten abzuweichen.

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