Rz. 116

Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Verleiher als Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 6 S. 5 EStG). Die Auswahl zwischen dem Verleiher (Arbeitgeber) und dem Leiharbeitnehmer hat das FA nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 42d Abs. 1 bis 5 EStG zu treffen (§ 42d Abs. 6 S. 8 EStG).

 

Rz. 117

Was das Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher betrifft, so darf das FA zwar einen Haftungsbescheid alsbald gegen den Entleiher erlassen. Nach § 42d Abs. 6 S. 6 EStG darf es den Entleiher auf Zahlung aber nur in Anspruch nehmen, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Verleihers als Arbeitgeber fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht. Die Pflicht des FA, im Erhebungsverfahren vorrangig den Verleiher heranzuziehen, hat ihren Grund in dessen Stellung als Arbeitgeber.

 

Rz. 118

Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer schließt § 42d Abs. 6 S. 6 EStG die Subsidiaritätsregelung des § 219 S. 1 AO aus. Infolgedessen haben Entleiher und Leiharbeitnehmer für die LSt gleichrangig einzustehen.[1]

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