Rz. 8

Während §§ 34c, 34d EStG nur auf Fälle anwendbar sind, in denen kein DBA besteht (§ 34c Abs. 6 EStG), ist der Anwendungsbereich der §§ 49ff. EStG weiter. Diese Vorschriften bilden die Grundlage der Besteuerung beschr. Stpfl. sowohl in den Fällen, in denen kein DBA besteht, als auch in den Fällen, in denen ein solches Abkommen eingreift.

 

Rz. 9

Ein DBA begründet oder erweitert die Steuerpflicht nicht. Es enthält nur Beschränkungen der Steuerpflicht in einem der beteiligten Staaten, indem das Besteuerungsrecht für einen bestimmten Vorgang durch völkerrechtlichen Vertrag dem einen Staat belassen, bei dem anderen Staat dagegen eingeschränkt wird. Diese Regelung in einem DBA bedeutet nur, dass der Staat, dessen Besteuerungsrecht belassen wurde, davon Gebrauch machen kann und diesen Vorgang besteuern kann. Ob er dies tut, ist eine Frage des innerstaatlichen Rechts. § 49 EStG hat also bei Vorliegen eines DBA die Bedeutung, dass, soweit der Bundesrepublik in einem DBA das Besteuerungsrecht belassen worden ist, sie im Rahmen des § 49 EStG von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Daher können Vorgänge, für die der Bundesrepublik nach dem DBA das Besteuerungsrecht belassen worden ist, die aber in § 49 EStG nicht erfasst sind, bei Vorliegen der beschr. Steuerpflicht nicht besteuert werden. Ein DBA erweitert die Steuerpflicht nicht; diese ergibt sich vielmehr allein aus dem nationalen Recht. Ein DBA ist daher regelmäßig nicht "self-executing".

 

Rz. 10

Andererseits kann aber der Steueranspruch der Bundesrepublik aus § 49 EStG durch das DBA eingeschränkt sein, wenn der Tatbestand des § 49 EStG weiter geht, als dies nach dem DBA im Rahmen der beschr. Steuerpflicht zulässig ist.

 

Rz. 11

Besteht kein DBA, richtet sich die Besteuerung des beschr. Stpfl. allein nach §§ 4950a EStG, d. h. stpfl. sind nur die inländischen Einkünfte, aber auch alle der in § 49 EStG erfassten Einkünfte.

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