Rz. 311

Durch § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind auch Zuwendungen durch KSt-Subjekte, die keine Kapitalgesellschaften und keine Genossenschaften sind, Einnahmen aus Kapitalvermögen und damit den Gewinnausschüttungen gleichgestellt. Diese KSt-Subjekte (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere rechtsfähige Vereine, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen) können zwar keine Gewinnausschüttungen im eigentlichen Sinn vornehmen. Trotzdem sind auch bei diesen KSt-Subjekten (wohl mit Ausnahme der Stiftungen) Vermögensübertragungen auf die Personen, die Träger der Körperschaft sind, möglich, z. B. in Form einer vGA. Da auch diese KSt-Subjekte nur einer KSt von 15 % unterliegen, muss sichergestellt werden, dass sich hieraus keine unsachgemäßen Steuervorteile ergeben. Dies wird durch Einbeziehung dieser Leistungen in die Einkünfte aus Kapitalvermögen erreicht. Gleichzeitig werden diese Einnahmen der beschr. Steuerpflicht unterworfen. Die Vermögenszuwendungen unterliegen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG der KapESt, und zwar mit dem Satz von 25 % zuzüglich SolZ.

Rz. 312–318 einstweilen frei

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