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Da in § 22 EStG unter dem Oberbegriff "Sonstige Einkünfte" sehr unterschiedliche Fallgruppen erfasst werden, hat § 49 Abs. 1 EStG in Nr. 7–10 für jede dieser Fallgruppen eine eigene Vorschrift geschaffen, in der jeweils der für die beschr. Steuerpflicht notwendige Inlandsbezug definiert wird.

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