Rz. 112

Nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG tritt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht ein, wenn fälschlich von der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG oder § 1a EStG ausgegangen wurde, in Wirklichkeit aber beschr. Steuerpflicht vorlag, und dies nachträglich festgestellt wurde.

 

Rz. 113

Bedeutung hat diese Regelung vor allem beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. Wird bei diesem Steuerabzug von unbeschränkter Steuerpflicht ausgegangen, wird dem Steuerabzug bei verheirateten Stpfl. die Splittingtabelle zugrunde gelegt. Ist der Arbeitnehmer jedoch nur beschr. stpfl., hätte dem Steuerabzug die Grundtabelle zugrunde gelegt werden müssen. Der tatsächlich durchgeführte Steuerabzug war also zu niedrig. Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs würde in diesen Fällen eine Nacherhebung der Steuer verhindern und ist daher in diesen Fällen ausgeschlossen worden. Stattdessen erfolgt eine Nacherhebung der zu wenig einbehaltenen LSt, wenn dieser Betrag 10 EUR[1] übersteigt.

 

Rz. 114

"Nachträglich" bedeutet, dass das Fehlen der Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach Ablauf des jeweiligen Vz festgestellt wird. Es kommt nur darauf an, dass diese Feststellung nachträglich tatsächlich getroffen wird. Nicht maßgeblich ist, ob das FA diese Feststellung vorher hätte treffen können, und zwar auch dann nicht, wenn es nach den dem FA vorliegenden Angaben offensichtlich ist, dass keine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG vorliegen kann.[2] Es gelten also andere Grundsätze als bei den "neuen Tatsachen" nach § 173 AO. Es kommt damit nicht darauf an, ob dem Stpfl. ein Verschulden oder ob dem FA ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen ist. Im Ergebnis kann daher unabhängig davon, welche Kenntnis das FA während des laufenden Vz hat, nach dem Ende des Vz geprüft werden, ob die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vorlagen. Wenn dies nicht der Fall war, kann die ESt nachgefordert werden. Der BFH[3] nennt als Grund für diese, den Bestandsschutz für den Stpfl. vor Ende des Vz ausschließende Auslegung der Vorschrift, dass erst nach Ablauf des Vz festgestellt werden könne, ob die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vorliegen. Vorher sei nur eine Prognose möglich. Der Ausschluss der Abgeltungswirkung ist daher nicht von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhängig, sondern nur von der erst nach Ende des Vz mit Sicherheit möglichen Feststellung, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nicht vorliegen.

 

Rz. 115

§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG bestimmt nur, dass der Steuerabzug unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen keine Abgeltungswirkung hat. Für die Rechtsfolgen, d. h. die Frage, ob und in welchem Verfahren die ESt nachzufordern ist, verweist die Vorschrift auf § 39 Abs. 7 (§ 39 EStG Rz. 37). Die Verweisung erfasst den gesamten § 39 Abs. 7 EStG. Die fälschliche Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht wird insoweit also dem Wegfall der unbeschränkten und dem Eintritt der beschr. Steuerpflicht gleichgestellt. Tatbestandsvoraussetzung ist somit nicht, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Nach der Regelung hat der Stpfl. dem FA unverzüglich anzuzeigen, wenn bei ihm die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nicht mehr bestehen, sodass der Steuerabzug nach den Regeln der beschr. Steuerpflicht erfolgen kann. Damit hat entweder eine Korrektur im Steuerabzugsverfahren oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, eine Nachforderung der Steuer zu erfolgen. Die Nachforderung ist dann nicht davon abhängig, dass dem Stpfl. Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die richtige Besteuerung ist durch die Nachforderung unabhängig von einem Verschulden des Stpfl. herzustellen.[4]

Rz. 116 einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge