Rz. 203

Die Vorschrift bezieht sich auf Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG, die an Mitunternehmer gezahlt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Personengesellschaft vorliegen muss, die Mitunternehmerschaft ist. Einbezogen ist damit die atypische stille Gesellschaft. Soweit keine Mitunternehmerschaft vorliegt, also die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist, ist die Vorschrift nicht anwendbar. § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG schließt zudem die gewerblich geprägte Personengesellschaft aus dem Geltungsbereich der Vorschrift aus (Rz. 244). Soweit der Gesellschafter im Einzelfall nicht die Stellung eines Mitunternehmers hat, ist die Vorschrift ebenfalls nicht anwendbar. Ausgedehnt wird der Geltungsbereich des § 50d Abs. 10 EStG auf die entsprechenden Vergütungen, die ein persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA von dieser erhält (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Da die Struktur einer KGaA aber anders ist als die einer Personengesellschaft und die Regelung des Abs. 10 in erster Linie die Verhältnisse der Personengesellschaft im Auge hat, muss die Anwendung der Vorschrift auf die KGaA "entsprechend" erfolgen, auch wenn dies im Gesetzestext nicht zum Ausdruck kommt.[1]

 

Rz. 204

§ 50d Abs. 10 EStG unterscheidet nicht danach, in welchem der beiden beteiligten Staaten sich die Geschäftsleitung der Personengesellschaft befindet, ob es sich also um eine "inländische" oder eine "ausländische" Personengesellschaft handelt. Gleiches gilt für die KGaA; die Vorschrift unterscheidet nicht danach, in welchem Staat die KGaA ansässig ist. Von der Vorschrift erfasst werden daher sowohl Sondervergütungen, die eine inländische Personengesellschaft an einen ausl. Gesellschafter zahlt, als auch den umgekehrten Fall, in dem eine ausl. Personengesellschaft Sondervergütungen an einen inländischen Gesellschafter zahlt. Das bedeutet, dass bei einer Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im anderen Staat und einem in der Bundesrepublik ansässigen Gesellschafter die Sondervergütungen zu den Betriebsstättengewinnen der ausl. Personengesellschaft gehören und daher an sich in der Bundesrepublik bei Anwendung der Freistellungsmethode von der deutschen Besteuerung freizustellen wären. Diese Rechtsfolge verhindert jedoch § 50d Abs. 10 S. 8 EStG. Danach bleibt § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG auf solche Fälle anwendbar (Rz. 249).

[1] Hierzu Hagemann, IStR 2016, 608.

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