Rz. 263

§ 50d Abs. 11 S. 2 EStG enthält eine Ausnahme von der Nichtanwendbarkeit des Schachtelprivilegs. Würde dem Zurechnungssubjekt das internationale Schachtelprivileg nach dem DBA zustehen, wenn er Zahlungsempfänger gewesen wäre, steht ihm die Freistellung zu. Diese Ausnahme von der Regel des S. 1 ist gerechtfertigt, da Abs. 11 verhindern soll, dass Personen in den Genuss der Steuerfreistellung kommen, denen sie bei direktem Bezug der Ausschüttung nicht zustehen würde. Wären diese Personen auch bei direktem Bezug durch das internationale Schachtelprivileg begünstigt, besteht kein rechtfertigender Grund, sie in den Fällen der Beteiligung an einer hybriden Gesellschaft von der Begünstigung auszuschließen. Das betrifft nur Kapitalgesellschaften als Komplementär der KGaA oder als atypische stille Gesellschafter, da das internationale Schachtelprivileg nur Kapitalgesellschaften zusteht. Allerdings hat S. 2 in diesen Fällen praktisch wenig Bedeutung, da die Gewinnausschüttung bei der Körperschaft ohnehin nach § 8b Abs. 1 KStG von der Besteuerung auszunehmen ist. Personengesellschaften, auch soweit an ihnen Körperschaften beteiligt sind, qualifizieren sich regelmäßig nicht für das internationale Schachtelprivileg. Zurechnungssubjekt i. S. d. § 50d Abs. 11 S. 2 EStG ist in diesen Fällen, in denen Komplementärin der KGaA eine Personengesellschaft ist, die Personengesellschaft, nicht ihre Gesellschafter. Andernfalls würde man einer Kapitalgesellschaft, die Mitunternehmerin der Personengesellschaft ist, das internationale Schachtelprivileg zuerkennen, obwohl dies bei einer Beteiligung über eine Personengesellschaft nach den DBA ausgeschlossen ist. § 50d Abs. 11 S. 2 EStG soll aber die Steuermäßigung nach dem DBA nicht erweitern, sondern nur erhalten. Sinn und Zweck der Regelung erfordern daher, die Kapitalgesellschaft, die nur über eine Mitunternehmerschaft an der KGaA beteiligt ist, von der Ermäßigung auszuschließen.[1]

[1] Ebenso Kollruss/Weißert, IStR 2020, 402, 405ff.

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