Rz. 94

Abs. 28 regelt das Außerkrafttreten des § 10h EStG, der letztmalig auf Objekte anzuwenden ist, die vor dem 1.1.1996 erworben wurden oder mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde. Das Außerkrafttreten steht im Zusammenhang mit dem Auslaufen des § 10e EStG und der Einführung der Eigenheimzulage (§ 10h EStG Rz. 1).

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