Rz. 13

Die Vorschrift enthält die Regelung zum Inkrafttreten des § 3 Nrn. 26, 26a und 26b EStG. Dabei sind Nr. 26 (nebenberuflicher Übungsleiter) und Nr. 26a (ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeit) in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Dagegen sind die Regelungen in Nr. 26a S. 2 (Ausschluss der Steuerbefreiung) und Nr. 26b (Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen für Vormünder, Betreuer und Pfleger) erst ab Vz 2011 anwendbar.

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