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Bei den Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG handelt es sich um die Roheinnahmen (Bruttobetrag), von dem die Werbungskosten abzusetzen sind. Dies galt bzw. gilt auch hinsichtlich des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Haus gem. § 21 Abs. 2 EStG a. F., § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

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