Rz. 116

Bei einer Verfügung (Überlassung) über die "Einkunftsquelle" als solche fließen die Einnahmen dem (neuen) Inhaber der Einkunftsquelle zu. Ist die Nießbrauchsbestellung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, sind die Einnahmen aus dem mit dem Nießbrauch belasteten Recht dem Nießbrauchsberechtigten, als dem Inhaber der Einkunftsquelle mit steuerlicher Wirkung zuzurechnen.[1] Der BFH vermeidet allerdings den Begriff der Einkunftsquelle. Im Vordergrund steht die Überlegung, ob der Stpfl. den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt (Rz. 108ff.).

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