Rz. 103

Renten und dauernde Lasten können ebenso wie Zinsen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. Rz. 86ff.). Bei Leibrenten kann allerdings nur der dem Ertragsanteil entsprechende Betrag der Zahlung zu Werbungskosten führen.[1] Bei dauernden Lasten als Gegenleistung von der Einkommenserzielung dienenden Gegenständen ist der Barwert der dauernden Last als Anschaffungskosten nur im Weg der Abschreibung als Werbungskosten abzusetzen; § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG geht insoweit dem sofortigen Abzug als Werbungskosten vor. Der Zinsanteil gehört zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.[2] Vgl. zur Besteuerung der Renten und dauernden Lasten eingehend die Erl. zu § 22 EStG.

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