Verschärfte Aufzeichnungspflichten gelten für 2 Fallgruppen:

  • für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte, unabhängig von der Branche des Arbeitgebers sowie
  • für Arbeitgeber in Wirtschaftszweigen/Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG.

In diesen Fällen müssen Aufzeichnungen über

  • Beginn,
  • Ende und
  • Dauer

der täglichen Arbeitszeit geführt und bereitgehalten werden. Diese Angaben müssen bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert vorliegen.

Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine arbeitsrechtliche Vorschrift.

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