Arbeitsmedizinische Vorsorge leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab, bei der der Betriebsarzt den Arbeitgeber unterstützt. Er soll die aktuellen Arbeitsplatzverhältnisse und alle für die Gesundheit bedeutsamen Gesichtspunkte der Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung durch regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen aus eigener Anschauung kennen und muss bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage der Prüfung, ob für die beurteilten Tätigkeiten Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV erforderlich sind oder ob durch deren Verknüpfung mit Expositionen, die bisher nicht als Anlass etabliert sind, eine Wunschvorsorge als angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt. Hier nennt die AMR 3.3 auch ausdrücklich die "Einführung neuer Technologien mit möglichen, noch nicht abschließend beurteilbaren Gefährdungen". Auch für eine erhöhte psychische Belastung, obwohl sie nicht im Anhang der ArbMedVV aufgeführt ist, kann so aus der Gefährdungsbeurteilung der Anlass für eine Wunschvorsorge abgeleitet werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gibt Beschäftigten häufig erst die Möglichkeit, unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht über belastende Arbeitssituationen zu sprechen und individuelle Unterstützung zu suchen. Auch die Auswahl der körperlichen oder klinischen Untersuchungen des Betriebsarztes hat sich an der Arbeitssituation bzw. der Gefährdungsbeurteilung zu orientieren. (s. a. Abschn. 2.5)

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