Die Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung ist spätestens seit der gesetzlichen Klarstellung im Jahr 2013 undiskutabel. § 5 Arbeitsschutzgesetz enthält die gesetzliche Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und listet in Abs. 3 Faktoren auf, durch die sich eine Gefährdung ergeben können. Unter Punkt 6 wurden, im Rahmen einer Aktualisierung dieses Gesetzes in 2013, die psychischen Belastungen als möglicher Gefährdungsfaktor aufgenommen. Die Beurteilung dieses Belastungsbereichs ist nicht neu, jedoch war diese Aufforderung vielmehr in untergeordneten Vorschriften zu finden, z. B. in der Bildschirmarbeitsplatzverordnung. Auch wenn die Überschrift zu § 5 Arbeitsschutzgesetz deutlich ausdrückt, was genau zu tun ist – nämlich die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wird gerade in der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen gerne auch die Beurteilung der Beanspruchungen eingeschlossen. Dies führt nicht selten zu Diskussionen zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmervertretung. Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist auch die Mitbestimmung zu beachten, und zwar bei
- der grundlegenden Auswahl der Methode (Mitarbeiterbefragung, Checklisten, moderierte Gruppengespräche) sowie dem dazu passenden Instrument,
- der Vorgehensweise (alle Arbeitsplätze, nach Abteilungen, Klärung gleichartiger Arbeitsbedingungen, demzufolge Beurteilung nur eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit) sowie
- der Risikobewertung, d. h. die Grenzwertbestimmung, ab wann von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist.
Die Beurteilung der Beanspruchungen ist nicht Teil der gesetzlichen Anforderungen, da diese individuell sehr unterschiedlich sein können. Schaut man sich jedoch die Ausführungen der DIN EN ISO 100-75-3 zur Messung und Erfassung psychischer Arbeitsbelastung an, wird explizit auf die Messung des Wirkungsgefüges zwischen Belastung und Beanspruchung hingewiesen. Als Einflüsse auf die psychische Belastung werden laut DIN EN ISO 100-75-1 betrachtet:
- Anforderungen durch die Arbeitsaufgabe, wie z. B. Daueraufmerksamkeit oder Informationsverarbeitung,
- physikalische Bedingungen, wie z. B. Beleuchtung oder Lärm,
- soziale und organisationale Faktoren, wie z. B. Führung oder Betriebsklima oder
- gesellschaftliche Faktoren, wie z. B. gesellschaftliche Anforderungen oder kulturelle Normen.
Diese können, je nach individuellen Merkmalen, zu einer psychischen Beanspruchung führen, die sich darstellt als
- Anregungseffekte, wie z. B. Aufwärmeffekte oder Aktivierung,
- beeinträchtigende Effekte, wie z. B. psychische Ermüdung oder ermüdungsähnliche Zustände oder
- andere Auswirkungen, wie z. B. Übungseffekte.
Die Herausforderung einer Gefährdungsbeurteilung besteht nun darin, eine Belastung so zu messen, dass auf eine gesundheitsbeeinträchtigende Gefährdung geschlossen werden kann, ohne diese gleichzeitig messen zu müssen. Dies setzt Grundlagenforschung hinsichtlich des Wirkungsgefüges zwischen Belastung und Beanspruchung voraus.