Gehalts-TV, Privatforstbetriebe, Nordrhein-Westfalen, 20.11.2001 (AVE-Anfang: 16.03.2002; AVE-Ende: 31.03.2003)
Nummer: 01203.041
Klassifizierung: Gehalts-TV
Fachbereich: Privatforstbetriebe
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Forstangestellte u. Forstpraktikanten
Datum: 20. November 2001
Vorgänger: 01203.039
Nachfolger: 01203.044
AVE
AVE Anfang 16. März 2002
AVE Ende 31. März 2003
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 96 vom 28. Mai 2002
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Privatforstbetriebe
vom 23. April 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
2. |
der Gehaltstarifvertrag mit Protokollnotiz einschließlich Unterhaltsbeihilfe für Forstpraktikanten vom 20. November 2001 |
für die in Privatforstbetrieben im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Forstangestellten
mit Wirkung vom 16. März 2002 mit den nachstehenden Beschränkungsklauseln für allgemeinverbindlich erklärt:
1. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
3. |
Soweit die Tarifvertragsparteien sich untereinander zu einem Tätigwerden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, sind diese Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht zugänglich. |
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen,
fachlich: für die Privatforstbetriebe,
persönlich: für alle Forstangestellten und - teilweise - Forstpraktikanten.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen