Seit Inkrafttreten des sog. Flexi II-Gesetzes zum 1.1.2009 ist die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (etwa im Rahmen betrieblicher Zeitkontenregelungen) auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich zulässig. Es kann also auch bei geringfügig Beschäftigten bei schwankender Arbeitszeit ein verstetigtes Monatsentgelt gezahlt werden. Allerdings sind die durch das Mindestlohngesetz eingeführten Grenzen flexibler Arbeitszeitgestaltung[1] zu beachten, um einen Eintritt der Versicherungspflicht zu vermeiden.

Ein Eintritt der Versicherungspflicht droht auch, wenn mit geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die etwa als Aushilfen mit wechselnden Arbeitszeiten beschäftigt werden, keine Vereinbarung über eine bestimmte Wochenarbeitszeit getroffen wird. Hier greift die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG, wonach bei fehlender Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt.[2] Dies entspräche auf Basis des Mindestlohns von 12,41 EUR (ab 1.1.2024) einer Monatsvergütung von ca. 1.080 EUR, also weit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.

[1] Vgl. Abschn. 3.1.
[2] Vgl. auch BAG, Urteil v. 18.10.2023, 5 AZR 22/23 (Praxis des tatsächlich abgerufenen Arbeitszeitvolumens führt allein nicht zu einer Festlegung der Arbeitszeit).

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