(B.3.1.3, B.3.1.4, C.2.1 und C.3.2):

Fortsetzung von Beispiel 51c

Wegen der guten vertrauensvollen Zusammenarbeit zahlt der Arbeitgeber dem Kellner im November 2023 ein Weihnachtsgeld von 500 EUR. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in diesem Monat auf 940 EUR.

Der Kellner wird vom 1.11. bis 30.11.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Einmalzahlung im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitjahres (1.12.2022 bis 30.11.2023) bereits in den Monaten August und September 2023 ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen hat. Die Höhe des Arbeitsentgelts in den zu berücksichtigenden Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist irrelevant. Im Monat November 2023 liegt somit kein (2-maliges) gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze mehr vor. Ab 1.12.2023 handelt es sich wieder um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts) neu angestellten Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Bis 31.10.2023:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0
Vom 1.11.2023 bis 30.11.2023:
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Ab 1.12.2023:
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge