(zu B.6.3):

Eine Raumpflegerin arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 480 EUR und wird als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale gemeldet.

Am 1.8. nimmt sie zusätzlich eine Beschäftigung als Raumpflegerin gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 EUR beim Arbeitgeber B auf. Die Raumpflegerin hat die Frage des Arbeitgebers B nach dem Vorliegen einer weiteren Beschäftigung verneint. Arbeitgeber B meldet die Arbeitnehmerin somit ebenfalls im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale an.

Die Minijob-Zentrale stellt im Oktober desselben Jahres fest, dass die Raumpflegerin in beiden Beschäftigungen wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR nicht geringfügig beschäftigt ist. Die Minijob-Zentrale informiert die Arbeitgeber A und B mit Schreiben vom 15.10. darüber, dass die Arbeitnehmerin zum 17.10. als geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale ab- und ab 18.10. als versicherungspflichtig (mehr als geringfügig) Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden ist.

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