§§ 72 und 73 BetrVG regeln die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GesJAV). Eine solche muss zwingend gebildet werden, wenn in einem Unternehmen mehrere JAVs i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG bestehen und in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat (GesBR) existiert bzw. seine Bildung nach § 47 Abs. 1 BetrVG zu erfolgen hat. Pro Unternehmen kann nur eine GesJAV gebildet werden. Die GesJAV ist – ebenso wie der GesBR – eine Dauereinrichtung. Sie hat keine feste Amtszeit und endet daher nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Errichtung entfallen. Weder die einzelne JAV noch die GesJAV selbst können sie auflösen.

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