Grundsätzlich hat jedes Mitglied der KJAV so viele Stimmen, wie die Mitglieder der GesJAV, von der es entsandt worden ist, insgesamt Stimmen haben.[1] Diese Stimmen kann das Mitglied nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht zulässig.

Bei der Ermittlung der Stimmen kommt es auf die Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden[2] im Konzernunternehmen an, die bei der letzten Wahl der JAV in den einzelnen Betrieben des jeweils entsendenden Unternehmens in die Wählerliste eingetragen waren.[3] Wird die KJAV durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vergrößert oder verkleinert, ändert sich diese Stimmgewichtung.

[1] § 72a Abs. 3 BetrVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge