Einkünfte sind die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Einkunftsarten. Die Einkünfte werden durch 2 unterschiedliche Verfahren ermittelt.[1]
Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei
- Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (vorrangig das Arbeitsentgelt),
- Einkünften aus Kapitalvermögen,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstigen Einkünften oder
die Gewinnermittlung bei Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb und
- selbstständiger Arbeit.
Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen unterscheiden
Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Begriffe "Einnahmen zum Lebensunterhalt" und "Gesamteinkommen" zu unterscheiden, da sie jeweils eine eigenständige und unterschiedliche Bedeutung haben.[2]
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