Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.[1] Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG i. H. v. 1.230 EUR zu berücksichtigen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

[1] §§ 8 bis 9a EStG.

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