Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch
- Betriebs- und Werksrenten, wenn sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen sowie
- Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen.
Der Versorgungsfreibetrag kann von den Versorgungsbezügen nicht abgezogen werden.
Bei der Feststellung, ob das Arbeitsentgelt dem Gesamteinkommen hinzugerechnet wird, kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. jährlich 1.230 EUR entweder pro rata (d. h. mit monatlich 102,50 EUR) oder en bloc berücksichtigt werden.
Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit einem monatlich gleich bleibenden Betrag i. H. v. 102,50 EUR abzuziehen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag – pro rata
Die Ehefrau eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt monatlich 585 EUR (jährlich 7.020 EUR).
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 482,50 EUR (7.020 EUR – 1.230 EUR : 12).
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V i. H. v. 535 EUR (2025) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die besondere Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist nicht anzuwenden.
Eine andere Art der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (z. B. durch sofortige Ausschöpfung zu Beginn des Kalenderjahres) würde dazu führen, dass für die ersten Monate eines Kalenderjahres kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegt.
Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als 102,50 EUR als Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht. Bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres ist es nur insoweit, als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro rata bei Beschäftigungsbeginn im laufenden Jahr
Die Ehefrau eines Mitglieds übt erstmals seit dem 1.4. eine auf Dauer angelegte Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung – keine Pauschalbesteuerung – beträgt monatlich 580 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 443,33 EUR (5.220 EUR – 1.230 EUR : 9).
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V i. H. v. 535 EUR (2025) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die besondere Einkommensgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist nicht anzuwenden.
Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres beendet wird und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die einkommensrechtliche Beurteilung in der Familienversicherung hierdurch nicht berührt.