In Betrieben mit Betriebsrat spielen Gesamtzusagen nur noch eine geringe Rolle, da dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei der Errichtung von Sozialeinrichtungen und nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der betrieblichen Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Zu der Errichtung von Sozialeinrichtungen zählt neben dem Bau eines Betriebskindergartens auch die betriebliche Altersversorgung. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt, bei welcher Versicherung diese erfolgt und welcher (abstrakte) Arbeitnehmerkreis begünstigt werden soll. Der Betriebsrat hat hier nur ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung.

Unter die betriebliche Lohngestaltung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fallen unabhängig von der Bezeichnung alle Leistungen des Arbeitgebers, die als Gegenwert für die von den Arbeitnehmern erbrachten Leistungen gewährt werden, gleichgültig, ob es sich hierbei um leistungsbezogene Vergütungen oder Gratifikationen, um einmalige oder laufende Zahlungen, um Geld oder Sachleistungen handelt.[1] Hier besteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei kollektiven Tatbeständen.

 
Hinweis

Keine Unwirksamkeit der Gesamtzusage bei fehlender Beteiligung

Eine ohne die erforderliche Beteiligung des Betriebsrats gemachte Gesamtzusage hat allerdings nicht zur Folge, dass diese unwirksam ist und der Arbeitgeber sich von der Zusage lösen kann, denn der Arbeitnehmer erwirbt mit der Gesamtzusage einen individualrechtlichen Anspruch auf die zugesagte Leistung.

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