Rz. 193f

Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem leistungsberechtigten Schuldner Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser bzw. dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach § 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I bzw. § 76 Satz 2 EStG außer Betracht. Das bedeutet, dass das dem Schuldner insgesamt zustehende Kindergeld gleichmäßig auf alle Zahlkinder verteilt wird. Hierunter fallen auch Kinder, die nicht unterhaltsberechtigt sind, für die der Schuldner jedoch Kindergeld bezieht, so z. B. Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Schuldners leben (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 58 m. w. N.).

 

Rz. 193g

Beispiel (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 59)

Im Haushalt des Schuldners lebt nur der Ehegatte. Das nicht eheliche Kind vollstreckt wegen ti-tulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Der Schuldner bezieht monatlich Kindergeld i. H. v. 204 EUR. Weitere Kinder existieren nicht.

Lösung: Das Kindergeld ist in voller Höhe pfändbar.

 

Rz. 193h

Beispiel (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 60)

Der Schuldner hat insgesamt drei Kinder und bezieht für jedes Kindergeld. Ein Kind vollstreckt wegen titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Lösung Der Schuldner erhält für das erste und zweite Kind Kindergeld i. H. v. 204 EUR monatlich. Für das dritte Kind erhält er monatlich 210 EUR, insgesamt somit 618 EUR monatlich. Dieser Betrag ist auf die drei Kinder gleichmäßig zu verteilen. Somit ergibt sich ein Betrag von 206 EUR/Kind. Das vollstreckende Kind darf somit diesen Betrag von 206 EUR pfänden.

 

Rz. 193i

Beispiel (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 61)

Der Schuldner hat insgesamt fünf Kinder und bezieht für jedes Kindergeld. Ein Kind vollstreckt wegen titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche.

Lösung: Der Schuldner erhält für das erste und zweite Kind Kindergeld i. H. v. 204 EUR monatlich. Für das dritte Kind erhält er monatlich 210 EUR, für das vierte und fünfte Kind jeweils monatlich 235 EUR, insgesamt somit 1.088 EUR monatlich. Dieser Betrag ist auf die fünf Kinder gleichmäßig zu verteilen. Somit ergibt sich ein Betrag von 217,60 EUR/Kind. Das vollstreckende Kind darf somit diesen Betrag von 217,60 EUR pfänden.

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