Rz. 193l
Ein Zählkind hat nur die Möglichkeit, den Anteil am Zählkindvorteil zu pfänden (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Der Erhöhungsbetrag (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Satz 2, § 76 Satz 2 EStG) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
Rz. 193m
Beispiel (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 65)
Der Schuldner hat in seinem Haushalt insgesamt 3 Kinder und ein weiteres nicht eheliches Kind, welches bei der Kindesmutter lebt. Er bezieht für 3 Kinder Kindergeld i. H. v. jeweils 204 EUR monatlich für das erste und zweite Kind und monatlich 210 EUR für das dritte Kind, insgesamt somit 618 EUR. Das nicht eheliche Kind vollstreckt wegen titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche.
Lösung
Schritt 1: Ermittlung des pfändbaren Betrages ohne Zählkindvorteil Der Gesamtbetrag von 618 EUR ist gleichmäßig auf die drei ZahlKinder zu verteilen. Somit ergibt sich ein Betrag von 206 EUR/Kind. Der pfändbare Betrag beträgt somit 206 EUR.
Schritt 2: Ermittlung des Zählkindvorteils
Erstes Kind: keine Auszahlung
Zweites Kind: 204 EUR
Drittes Kind: 210 EUR
Viertes Kind: 235 EUR
Summe 649 EUR
Der Zählkindvorteil beträgt somit 649 EUR – 618 EUR = 31 EUR. Dieser Betrag ist gleichmäßig auf alle Kinder d. h. Zahl- und Zählkinder zu verteilen: 31 EUR : 4 = 7,75 EUR/Kind; nur dieser Betrag ist somit für das Zählkind pfändbar.
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