Rz. 193j
Ist neben den Zahlkindern auch ein "Zählkind" vorhanden, wird der pfändbare Betrag zunächst ohne Berücksichtigung des Zählkindvorteils festgelegt (§ 54 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB I, § 76 Satz 2 EStG). Anschließend wird nach § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB I, § 76 Satz 2 EStG der Zählkindvorteil ermittelt und gleichmäßig auf alle (Zahl- und Zählkinder) verteilt.
Rz. 193k
Beispiel (Mock, Praxis der Forderungsvollstreckung, 1. Auflage, Rn. 63)
Der Schuldner hat in seinem Haushalt insgesamt drei Kinder und ein weiteres nicht eheliches Kind, welches bei der Kindesmutter lebt. Er bezieht für drei Kinder Kindergeld i. H. v. jeweils 204 EUR monatlich für das erste und zweite Kind und monatlich 210 EUR für das dritte Kind, insgesamt somit 618 EUR. Ein Kind vollstreckt wegen titulierter gesetzlicher Unterhaltsansprüche.
Lösung
Schritt 1: Ermittlung des pfändbaren Betrages ohne Zählkindvorteil
Der Gesamtbetrag von 618 EUR ist gleichmäßig auf die drei ZahlKinder zu verteilen. Somit ergibt sich ein Betrag von 206 EUR/Kind. Der pfändbare Betrag beträgt somit 206 EUR.
Schritt 2: Ermittlung des Zählkindvorteils
Erstes Kind: keine Auszahlung
Zweites Kind: 204 EUR
Drittes Kind: 210 EUR
Viertes Kind: 235 EUR
Summe: 649 EUR
Der Zählkindvorteil beträgt somit 649 EUR – 618 EUR = 31 EUR. Dieser Betrag ist auf alle Kinder d. h. Zahl- und Zählkinder gleichmäßig zu verteilen: 31 EUR : 4 = 7,75 EUR/Kind; der pfändbare Betrag ist somit 204 EUR + 7,75 EUR = 211,75 EUR. Dieser Betrag ist insgesamt pfändbar.
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