Rz. 1

Die Norm regelt die Verwertung der gepfändeten Forderung zwecks Gläubigerbefriedigung dadurch, dass diesem ein Wahlrecht zusteht. Der Gläubiger erlangt durch die Pfändung der Forderung (§ 829 ZPO) lediglich ein Pfandrecht an der Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner. Die Überweisung einer nicht gepfändeten Forderung ist eine Verwertung ohne Verwertungsrecht. Deren Unwirksamkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. In § 835 ZPO ist von der Überweisung der "gepfändeten" Forderung die Rede. Insofern gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung (BGH, NJW 1994, 3225 = BGHZ 127, 146 = WM 1994, 2033 = ZIP 1994, 1720 = Rpfleger 1995, 119 = KTS 1995, 86 = ZZP 108, 250 = KKZ 1995, 140). Will der Gläubiger wegen seiner Forderung gegen den Schuldner aus der gepfändeten Forderung Befriedigung erlangen, muss ihm vom Vollstreckungsgericht das Recht zur Verwertung eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Verwertung der gepfändeten Forderung sieht das Gesetz drei Wege vor:

  • die Überweisung der Forderung an den Gläubiger zur Einziehung (Abs. 1 Alternative 1);
  • die Überweisung der Forderung an den Gläubiger an Zahlungs statt (Abs. 1 Alternative 2) und
  • andere Arten der Verwertung (§ 844 ZPO), wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen (Abs. 1 Alternative 1) wurde und wenn die gepfändete Forderung bedingt, betagt oder ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, Beschluss v. 7.2.2019, V ZB 89/18, juris)
 

Rz. 2

Die Vorschrift bewirkt einen Forderungsübergang und somit eine Rechtsnachfolge (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.10.2014, 2 D 11/11.NE, juris). Dieser steht dem gesetzlichen Forderungsübergang gleich (Palandt/Heinrichs, § 412 BGB Rn. 1; OLG Hamm Versicherung und Recht kompakt 2008, 169). Die Form der Verwertung richtet sich nach dem Antrag des Gläubigers. Das gilt gleichermaßen für beide Formen der Überweisung.

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