Rz. 1

Die Vorschrift normiert die Pflicht des Gläubigers, in einem Prozess gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten und überwiesenen Forderung oder auf Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder gegebenenfalls auf Feststellung des Bestehens der gepfändeten Forderung dem Schuldner den Streit zu verkünden Die Verpflichtung besteht sowohl bei der Überweisung zur Einziehung als auch der an Zahlungs statt (Zöller/Herget, § 841 Rn. 1). Eine für oder gegen den Gläubiger ergehende Entscheidung berührt nämlich auch die Interessen des Schuldners, weshalb ihm Gelegenheit zu geben ist, sich am Rechtsstreit zu beteiligen. Es soll ihm ermöglicht werden, Entscheidungen zu seinen Lasten durch eigenes vom Prozessgericht zu beachtendes tatsächliches Vorbringen (Beweisantritt, Vorlage von Urkunden pp.) abzuwenden. Diese Pflicht zur Streitverkündung besteht nur dann nicht, wenn die Zustellung im Ausland erfolgen müsste oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wäre.

 

Rz. 2

Das Verfahren der Streitverkündung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 72ff. ZPO. Die Streitverkündung erfolgt in der Form des § 73 ZPO. Ihre Wirkungen ergeben sich aus den §§ 74, 68 ZPO, unabhängig davon, ob sich der Schuldner nun als Streithelfer am Einziehungsprozess des Vollstreckungsgläubigers beteiligt oder nicht.

Ein Beitritt als Nebenintervenient kann noch mit der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung erfolgen. Die Vorschrift des § 841 ZPO schließt nicht aus, dass der Schuldner auf Seiten des beklagten Drittschuldners dem Streit beitritt; das wird insbes. in Streitigkeiten nach § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen, da der Grundgedanke des § 841 ZPO bei ihnen im Allgemeinen nicht zutrifft. Der Schuldner wird i. d. R. kein Interesse am Obsiegen seines Gläubigers, sondern nur an dem des Drittschuldners, mit dem er die Lohnverschleierung abgesprochen hat, haben (LAG Tübingen, AP Nr. 3 zu § 850h).

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