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Sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner können die absolute Unpfändbarkeit der Forderung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. Die Pfändung entgegen des Verbots führt zu einer anfechtbaren Verstrickung und zu einem – durch die Aufhebung der Pfändungsanordnung – auflösend bedingten Pfändungspfandrecht. Im Einziehungsprozess ist der Einwand der Unpfändbarkeit grundsätzlich unbeachtlich, da das Prozessgericht ansonsten in die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts eingreifen würde.

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