Rz. 28
Abs. 3 weist die Besonderheit auf, dass das Vollstreckungsgericht entgegen der allgemeinen Regel des § 834 ZPO vor seiner Entscheidung die Beteiligten (Schuldner, Drittschuldner) hören soll. Auch wenn der Wortlaut von Abs. 3 ("soll") nicht zwingend scheint, hat stets eine Anhörung stattzufinden. Nur so kann der konkret zu beurteilende Einzelfall in die gerichtliche Ermessenentscheidung einfließen (AG Cloppenburg, JurBüro 2007, 382). Die Anhörung kann dabei schriftlich oder durch freigestellte mündliche Verhandlung erfolgen.
Rz. 29
Bestreitet der Schuldner den Vortrag des Gläubigers, ist dieser gehalten, seine Angaben zu beweisen (OLG Nürnberg, Rpfleger 1998, 294; OLG Hamm, MDR 1975, 587). Lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung zu, so kann dies durch Blankettbeschluss entspr. § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO bewirkt werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 127 = NJW, NJW-RR 2005, 869; Zöller/Herget, § 850b Rn. 16; Stöber, Rn. 1381; a. A. LG Düsseldorf, JurBüro 2003, 655; LG Karlsruhe, JurBüro 2003, 655; Hülsmann, NJW 1995, 1521).
Durch die vorgesehene Anhörung ist der Schuldner hinreichend geschützt. Die Gleichstellung mit dem Arbeitseinkommen, die uneingeschränkte Verweisung auf § 850c ZPO und die vorgeschriebene besondere Verfahrensweise rechtfertigen es, im Pfändungsbeschluss auf die Tabelle des § 850c ZPO zu verweisen, also jedenfalls dann einen Blankettbeschluss zu erlassen, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert hat (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 127 = WM 2005, 1185 = NJW-RR 2005, 869 = FamRZ 2005, 1083 = JurBüro 2005, 381 = Rpfleger 2005, 446 = MDR 2005, 1015; a. A. LG Düsseldorf, JurBüro 2003, 655; LG Karlsruhe, JurBüro 2003, 656 = InVo 2004, 198).
Zunächst ist es aber Aufgabe des Schuldners, sich auf die beschränkte Leistungsfähigkeit zu berufen und auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen hinzuweisen. Erst wenn sich der Schuldner substantiiert erklärt hat, obliegt es dem Gläubiger, die bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbaren Betrages zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten zahlenmäßig bestimmt zu bezeichnen. Dem Gläubiger obliegt es auch, neben den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 darzulegen und zu beweisen, dass die vom Schuldner behaupteten Unterhaltsverpflichtungen nicht bestehen.
Rz. 29a
Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss und ist stets zu begründen (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 169 = ZInsO 2018, 1804 = MDR 2018, 1080 = NJW 2018, 2732 = NZI 2018, 705). Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Frage der Billigkeit (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1983, 255 = JurBüro 1983, 1575; AG Cloppenburg, JurBüro 2007, 382). Die Billigkeitsentscheidung ist daher Rechtsgrundlage der Pfändung (FG Sachsen-Anhalt, VuR 2011, 431). Ohne eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO ist die Pfändung unwirksam. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sein müssen, um ein Recht auf Pfändung einer Forderung nach § 850b Abs. 1 ZPO zu begründen. Daraus folgt, dass die Pfändung jedenfalls dann endgültig rechtswidrig ist, wenn weder sie selbst, noch die in diesem Zusammenhang zwischen dem Drittschuldner, dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger gewechselten Schriftsätze, noch dem übrigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür bieten, dass der von § 850b Abs. 2 ZPO als Pfändungsvoraussetzung bestimmte Abwägungs- und Entscheidungsprozess stattgefunden haben könnte, weil nicht einmal die in § 850b Abs. 3 ZPO vorgesehene Anhörung in Betracht gezogen wurde. Ist das unterblieben, hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aber nicht schon aus diesem Grund aufzuheben, sondern kann eigene Feststellungen dazu treffen, ob die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgelegen haben, denn die Beschwerdeinstanz ist eine volle zweite Tatsacheninstanz (LG Meiningen, Vollstreckung effektiv 2013, 129).
Rz. 30
Eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) der in Abs. 1 genannten Bezüge ist nicht zulässig, da diese vor der Zulassung der Pfändung unpfändbar sind. Ist eine solche dennoch erfolgt, so entsteht ein Pfändungspfandrecht gleichwohl erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses.