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Stellt der Gläubiger erst nach Erlass des Pfändungsbeschlusses den Antrag – weil er erst später an Informationen gelangt – (sog. Nachtragsverfahren), hat eine Anhörung des Schuldners zu erfolgen (arg. ex § 834 ZPO). Bestreitet der Schuldner hierbei die Angaben des Gläubigers, so hat dieser Beweis anzutreten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverfahren nicht äußert. Das Schweigen des Schuldners ist dann als Zustimmung zum Gläubigerantrag zu werten (LG Münster, JurBüro 1990, 1363; LG Dortmund, 5.12.1989, 9 T 692/89; 8.3.1990, 9 T 128/90 n. v.; LG Lübeck, Beschluss v. 28.1.2010, 7 T 586/09 – Juris).

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