Zusammenfassung
Die Vorschrift wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2466) in Abs. 1 bis 6 mit Wirkung zum 8.5.2021 geändert.
1 Normzweck
Rz. 1
Die Bestimmung bildet das Kernstück der Pfändungsschutzbestimmungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 2). Während § 850 ZPO den Rahmen dafür absteckt, welche Bezüge als "Arbeitseinkommen" gelten, und § 850a ZPO einige dieser Bezüge für absolut unpfändbar erklärt, § 850b ZPO einige Bezüge, die im Grunde kein Arbeitseinkommen sind, als relativ unpfändbar deklariert und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Pfändung wie Arbeitseinkommen ermöglicht, § 850e ZPO festlegt, wie das Arbeitseinkommen zu berechnen ist, normiert die Vorschrift des § 850c ZPO für jegliche Pfändung von Arbeitseinkommen den Maßstab, nach dem in der Pfändung des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens durch gewöhnliche Gläubiger (im Gegensatz zu den privilegierten Gläubigern nach § 850d ZPO) der dem Schuldner als pfändungsfrei zu belassende Teil zu berechnen ist, und ermöglicht so die Feststellung dessen, was an die Gläubiger ausgezahlt werden kann und darf.
Rz. 2
Die Norm bezweckt die Sicherung des Lebensunterhalts bzgl. der Pfändung durch gewöhnliche Gläubiger in dem Zeitraum, für den das Arbeitseinkommen gezahlt wird. Die Pfändungsgrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügt. Er soll auf dieses unpfändbare Mindesteinkommen im Hinblick auf andere Verpflichtungen - z. B. Mietzins- und Darlehensverbindlichkeiten - vertrauen dürfen (BAG, ZInsO 2009, 1412 = BAGE 130, 101 = NZA 2009, 861 = MDR 2009, 1133 = KKZ 2010, 132). Bei monatlicher Zahlung wird das Arbeitseinkommen für den gesamten Monat gezahlt ohne Beschränkung auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im Lohnzahlungszeitraum beginnt oder wieder vor dessen Ablauf endet. Es bleibt auch dann bei dem Freibetrag für den ganzen Monat (BAG, 4.4.1989, 8 AZR 689/87 – Juris). Entscheidend ist der regelmäßige Auszahlungszeitraum. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitsentgelt, das wöchentlich oder täglich geschuldet wird, sind im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen maßgeblich (Zöller/Herget, § 850c Rn. 3).
Rz. 3
Abs. 1 gibt die Grundbeträge an, die dem Schuldner in jedem Fall zu verbleiben haben. Die Beträge sind gestaffelt unter der Berücksichtigung der gesetzlichen (bis zu 5) Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Zu diesem Grundbetrag kommt nach Abs. 3 dann je nach der Höhe des Einkommens ein weiterer Freibetrag, wobei mit 3.840,08 EUR eine Höchstgrenze festgesetzt ist für das, was dem Schuldner unter der Berücksichtigung aller Unterhaltsverpflichtungen bei höchstem Einkommen zu verbleiben hat. Abs. 6 schließlich ermöglicht es, Personen, denen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist, bei der Errechnung der Freibeträge dann ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, wenn diese über ausreichende eigene Einkünfte verfügen.
2 Anwendungsbereich
Rz. 4
Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO; BGH, WM 2004, 1928 = Rpfleger 2004, 711 = NJW 2004, 3714 = JurBüro 2004, 671 = BGHReport 2005, 61 = MDR 2005, 48 = ZVI 2004, 735 = InVo 2005, 16 = KKZ 2005, 104). Aus Vereinfachungsgründen werden in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Abs. 5 Satz 2; vgl. derzeit BGBl. I, 1099) die Pfändungsfreigrenzen, d. h. die Feststellung, was an den Gläubiger auszuzahlen ist, als Tabelle geregelt. Denn eine Pfändungsmaßnahme darf im Interesse der Allgemeinheit nicht dazu führen, dass der Schuldner seinen notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln der Sozialhilfe bestreiten muss (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8, 9, 40). Dem Schuldner soll von seinem Einkommen noch genügend erhalten bleiben, um sich und seine Familie versorgen zu können und dadurch den Arbeitsanreiz zu erhalten.
Rz. 5
Der dem Schuldner zu belassene Pfändungsfreibetrag richtet sich zum einen nach dessen gem. § 850e Nr. 1, 3 ZPO zu berechnenden Nettoeinkommen (zur sog. Nettomethode vgl. § 850e Rz. 5a ff.), zum anderen nach der Anzahl seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Bei den Freigrenzen handelt es sich lediglich um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben (BGH, WM 2004, 338). Hinsichtlich der Pfändungsfreigrenzen wegen Forderungen aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gilt – nur auf Antrag – § 850d ZPO, wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen gilt § 850f Abs. 2 ZPO.
Rz. 6
Die Vorschrift ist auch anwendbar bei der Pfändung laufender Sozialleistungen als Lohnersatzleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I). Damit unterliegen diese den §§ 850ff. ZPO. Ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO (BGH, WM 2004, 338; LG Leipzig, InVo 2003, 489; Giese, SGB I, § 54 Rz. 11; Wannagat/Thieme, SGB, AT § 54 Rn. 9; Hauck in: Hauck/Noftz, SGB, I K § 54 Rn. 26; Mrozynski, SGB I, ...