[1] Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehungsweise Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen grundsätzlich mit der Aufnahme und enden mit der Entlassung. Dabei führen Zeiten der Beurlaubung aus besonderem Anlass, Familienheimfahrten, Ferien u.a. grundsätzlich nicht zu einem Übergangsgeldausschluss.
[2] Ist bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Anreise bereits am Tag vor Beginn der Leistung erforderlich, ist das Übergangsgeld bereits ab dem Anreisetag zu zahlen.
[3] Fehlzeiten sowie Unterbrechungen und deren Auswirkungen auf das Übergangsgeld sind im Anhang "Regelungen zu Fehlzeiten" beschrieben (Anhang 1: Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).
[4] Bei ganztägig ambulanten Leistungen im Sinne der Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation - Allgemeiner Teil - ist das Übergangsgeld für die Tage der Teilnahme zu zahlen. Wenn diese von Montag bis Freitag durchgeführt werden, steht Übergangsgeld auch für die umschlossenen Wochenenden und Feiertage zu. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel das volle Therapieangebot von Dienstag bis Sonnabend wahrgenommen wird, so dass Übergangsgeld auch für die von Behandlungstagen umschlossenen beiden Tage am Sonntag und Montag zu zahlen ist.
[5] "Umschlossen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass an den Tagen vor und nach dem Wochenende beziehungsweise dem Feiertag für den Versicherten grundsätzlich ein Therapieangebot in der Rehabilitationseinrichtung vorgesehen ist. Krankheitsbedingte Unterbrechungen ohne Übergangsgeldzahlung unmittelbar vor oder nach einem Wochenende schließen eine Zahlung von Übergangsgeld für das betreffende Wochenende nicht aus (vergleiche Beispiele 4 und 5).
[6] Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Form von so genannten Kombinationsbehandlungen, das heißt im Wechsel zwischen stationärer und ganztägig ambulanter Form oder umgekehrt, durchgeführt werden.
[7] Fehlzeiten sowie Unterbrechungen und deren Auswirkungen auf das Übergangsgeld sind im Anhang "Regelungen zu Fehlzeiten" beschrieben (Anhang 2: Anspruch auf Übergangsgeld bei Fehlzeiten anlässlich von ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation).
Beispiel 1:
Ganztägig ambulante Rehabilitation vom |
06.09. bis 26.09. |
Therapietage: Montag bis Freitag |
|
unentschuldigter Fehltag am Freitag, dem |
14.09. |
Lösung:
Für den unentschuldigten Fehltag am 14.09. (Freitag) ist kein Übergangsgeld zu zahlen. Für die darauffolgenden Tage (Sonnabend und Sonntag) steht Übergangsgeld zu, da die Leistung am Montag, dem 17.09. wieder fortgesetzt wird.
Beispiel 2:
Ganztägig ambulante Rehabilitation vom |
06.09. bis 26.09. |
Therapietage: Montag bis Freitag |
|
unentschuldigter Fehltag (Freitag und Montag) am |
14.09. und 17.09. |
Lösung
Übergangsgeld steht lediglich für die Zeit vom 06.09. bis 13.09. und vom 18.09. bis 26.09. zu.
Die beiden unentschuldigten Fehltage umschließen das Wochenende, so dass für die beiden Fehltage und das umschlossene Wochenende kein Übergangsgeld zu zahlen ist; das ist der Zeitraum vom 14.09. bis 17.09.
Beispiel 3:
Ganztägig ambulante Rehabilitation, geplant vom |
04.09. bis 24.09. |
Therapietage: Montag bis Freitag |
|
unentschuldigter Fehltag am Montag, dem |
24.09. |
Lösung:
Da der Versicherte an seinem letzten geplanten Therapietag am Montag, dem 24.09., unentschuldigt fehlte, ist Übergangsgeld lediglich vom 04.09. bis zum 21.09. (Freitag) zu zahlen.
Beispiel 4:
Ganztägig ambulante Rehabilitation vom |
04.09. bis 26.09. |
Therapietage: Montag bis Freitag |
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krankheitsbedingte Fehlzeit mit ärztlicher Bescheinigung vom |
17.09. bis 21.09. |
(Montag bis Freitag). |
|
Teilnahme an der Leistung ab Montag, |
24.09. |
Lösung:
Übergangsgeld steht für die Zeit vom 06.09. bis 16.09. und vom 22.09. bis 26.09. zu. Lediglich für die Tage der krankheitsbedingten Fehlzeit steht kein Übergangsgeld zu. Übergangsgeld wird auch für die Wochenenden vor und nach der krankheitsbedingten Fehlzeit gezahlt, da an diesen Tagen Behandlungsfähigkeit vorgelegen hat.
Beispiel 5:
Ganztägig ambulante Rehabilitation vom |
06.09. bis 26.09. |
Therapietage: Montag bis Freitag |
|
krankheitsbedingte Fehlzeit mit ärztlicher Bescheinigung vom |
17.09. bis 21.09. |
Unentschuldigter Fehltag am Montag, |
24.09. |
(Montag bis Freitag). |
|
Teilnahme an der Leistung ab Dienstag, |
25.09. |
Lösung:
Übergangsgeld steht für die Zeit vom 06.09. bis 16.09., vom 22.09. bis 23.09. und vom 25.09. bis 26.09. zu.
Lediglich für die Tage der krankheitsbedingten Fehlzeit sowie für den unentschuldigten Fehltag steht kein Übergangsgeld zu.
Übergangsgeld wird auch für die Wochenenden vor (15. und 16.09.) und nach (22. und 23.09.) der krankheitsbedingten Fehlzeit gezahlt, da an diesen Tagen Behandlungsfähigkeit vorgelegen hat.
[5] Werden ambulante Leistungen von geringer zeitlicher Intensität beziehungsweise in berufsbegleitender Form durchgeführt, steht Versicherten, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hierfür kein Über...