[1] § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX regelt die Verfahrensweise, wenn eine Berechnungsgrundlage für ein Übergangsgeld (zum Beispiel Arbeitsentgelt) vorhanden ist. Hierbei darf der letzte Tag des Bemessungszeitraums nicht länger als 3 Jahre - ausgehend vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - zurückliegen. Die Frist von 3 Jahren wird in die Vergangenheit zurückgerechnet.
Beispiel 3:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
02.04.2018 |
Lösung:
3-Jahresfrist: |
02.04.2015 bis 01.04.2018 |
[2] Ohne Bedeutung ist, ob vor Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit vorlag. Maßgebend bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist der letzte versicherungsrechtliche Status.
Beispiel 4:
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
16.04.2018 |
3-Jahresfrist vom |
16.04.2015 bis 15.04.2018 |
Selbstständig, Bezug von Arbeitseinkommen bis |
31.12.2017 |
versicherungspflichtige Beschäftigung |
01.01.2018 bis 13.04.2018 |
Lösung:
Zuletzt wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Die Berechnungsgrundlage ist nach §§ 66 und 67 SGB IX, wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zu ermitteln.
[3] Die Berechnung hat wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erfolgen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums innerhalb der 3-Jahres-Frist liegt. Dies gilt auch dann, wenn zuletzt eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Beispiel 5:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
30.09.2018 |
versicherungspflichtige Beschäftigung bis |
30.09.2015 |
arbeitslos vom |
01.10.2015 bis 28.09.2018 |
Lösung:
3-Jahresfrist: |
30.09.2015 bis 29.09.2018 |
Bemessungszeitraum: |
01.09.2015 bis 30.09.2015 |
Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (301.09.2015) liegt innerhalb der 3-Jahres-Frist. Die Berechnungsgrundlage wird wie bei medizinischen Leistungen ermittelt.
Beispiel 6:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
26.03.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung in der erlernten Tätigkeit als Maurergeselle bis: |
25.03.2015 |
geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung |
01.04.2015 bis 31.10.2017 |
Lösung: |
|
3-Jahres-Frist: |
26.03.2015 bis 25.03.2018 |
Bemessungszeitraum: |
01.10.2017 bis 31.10.2017 |
Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (31.10.2017) der zuletzt ausgeübten Beschäftigung liegt innerhalb der 3-Jahres-Frist. Für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage nach §§ 66 und 67 SGB IX ist die geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend.
Für die Vergleichsberechnung nach § 68 Abs. 2 SGB IX ist die Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer) heranzuziehen.
[4] Wurde zuletzt eine geringfügige, von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung ausgeübt, ist daraus kein Übergangsgeld zu berechnen.
[5] Für die jeweilige Zuordnung der maßgeblichen Berechnungsvorschrift gilt der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. So kann beispielsweise nicht auf ein eventuell noch innerhalb der 3-Jahres- Frist erzieltes (höheres) rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden, wenn zuletzt eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeübt wurde.
Beispiel 7:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
01.11.2018 |
versicherungspflichtige Beschäftigung bis |
30.06.2018 |
geringfügige, von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung |
01.07.2018 - 31.10.2018 |
Lösung:
Aus der geringfügigen Beschäftigung ist kein Übergangsgeld zu berechnen. Aus dem innerhalb der 3-Jahres-Frist (01.11.2015 – 31.10.2018) erzielten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt kann ebenfalls kein Übergangsgeld berechnet werden, da der letzte versicherungsrechtliche Status des Versicherten maßgebend ist (geringfügige, von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung).
Es besteht jedoch die Auffangregelung des § 68 SGB IX, so dass in diesen Fällen das Übergangsgeld aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen ist.
Beispiel 8:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
17.09.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung einschl. Entgeltfortzahlung bis |
29.10.2015 |
arbeitsunfähig seit 26.09.2015 bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben |
Lösung:
3-Jahres-Frist: |
17.09.2015 bis 16.09.2018 |
Bemessungszeitraum: |
01.08.2015 bis 31.08.2015 |
Da die am 26.09.2015 beginnende Arbeitsunfähigkeit bis zur Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben andauert, liegt der Bemessungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (31.08.2015) liegt außerhalb der 3-Jahres-Frist. Die Berechnungsgrundlage wird ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelt.
Beispiel 9:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
17.09.2018 |
versicherungspflichtige Beschäftigung einschließlich Entgeltfortzahlung bis |
29.10.2015 |
arbeitsunfähig seit 26.09.2015 bis 29.08.2016 |
|
Lösung:
3-Jahres-Frist: |
17.09.2015 bis 16.09.2018 |
Bemessungszeitraum: |
01.10.2015 bis 31.10.2015 |
Da die am 26.09.2015 beginnende Arbeitsunfähigkeit nicht bis zur Leistung andauert, ist Bemessun...