[1] Besteht zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit Arbeitsunfähigkeit bzw. [korr.] erfolgen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, kann Altersteilzeitarbeit sozialversicherungsrechtlich nur vorliegen während der Zeit der Entgeltfortzahlung (Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV) sowie während des anschließenden Bezugs einer Entgeltersatzleistung, dem ausschließlich das Regelentgelt aus der Altersteilzeitarbeit zu Grunde liegt (vgl. Abschnitt 3.4).

[2] Ist der Entgeltfortzahlungszeitraum bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit bereits abgelaufen und wird die Entgeltersatzleistung aus dem bisherigen (vollen) Arbeitsentgelt vor Beginn der Altersteilzeitarbeit bezogen (z.B. bei Kranken- oder Übergangsgeld) kann Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezugs nicht vorliegen. Der Beginn der Altersteilzeitarbeit sollte in diesen Fällen (unter Beachtung der Mindest- und Höchstdauer der Altersteilzeitarbeit – vgl. Abschnitt 2.2.2) auf die (Wieder-)Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung vertraglich verlegt werden.

[3] Nach Auffassung der Krankenversicherungsträger ist jedoch das Krankengeld zu Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit auf Basis des für die Altersteilzeitarbeit maßgebenden Regelarbeitsentgelts (als Regelentgelt nach § 47 SGB V) zu zahlen, wenn nach der vor dem Krankengeldbezug abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung die Altersteilzeitarbeit auch bei einem Krankengeldbezug beginnt und vereinbarungsgemäß Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, als auch bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell das Wertguthaben entsprechend aufgestockt wird. In diesen Fällen kann Altersteilzeitarbeit trotz des Krankengeldbezugs vereinbarungsgemäß beginnen.

[4] Der Bezug von Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (§ 10 Abs. 2 AltersTZG) bei Beginn der vereinbarten Altersteilzeitarbeit steht der Aufnahme der Altersteilzeitarbeit ebenfalls nicht entgegen.

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