[1] Tritt während der Altersteilzeitarbeit Arbeitsunfähigkeit ein, besteht nach der Entgeltfortzahlung Altersteilzeitarbeit, wenn hierfür – neben der Basispflichtversicherung (vgl. Abschnitt 3.4.2) – Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.

[2] Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase des Blockmodells wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können. Um eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase zu verhindern bzw. die Einhaltung der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten i.S.d. § 237 SGB VI sicherzustellen, besteht die Möglichkeit,

  • die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die in der Arbeitsphase ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird (bei einer Versicherungspflicht aufgrund eines Krankengeldbezugs bzw. eines Antrags für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Aufstockungsleistungen ist nur die Hälfte nachzuarbeiten), oder
  • dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe aufstockt, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies muss vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen (vgl. jeweils Beispiele zu Abschnitt 5.2).

[3] Ein Anspruch auf Nacharbeit oder Aufstockung des Wertguthabens ergibt sich nicht aus dem AltersTZG, sondern ist z.B. tarif- oder einzelvertraglich zu vereinbaren.

[4] Erfolgt keine Nacharbeit oder Wertguthabenaufstockung verkürzt sich die Altersteilzeitarbeit entsprechend. Dabei ist unerheblich, wenn die Altersteilzeitarbeit ggf. nicht mehr bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente oder einer vergleichbaren Leistung (vgl. im Übrigen Abschnitt 2.2.2.1) läuft. Maßgebend für den Fortbestand der Altersteilzeitarbeit bis zum vorzeitigen Ende der Freistellungsphase (die bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch vorgezogen werden kann) ist in diesen Fällen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Damit wird der Intention des Gesetzgebers (z.B. in § 10 Abs. 2 AltersTZG) gefolgt, der für diese Fälle Möglichkeiten zur Vermeidung einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit einräumt (anders als für sonstige Unterbrechungen nach Abschnitt 2.5.3 oder 2.5.7).

[5] In den Fällen [korr.] von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder bei Kurzarbeit gelten die vorhergehenden Ausführungen analog.

[6] Die Streckung des Wertguthabens durch eine geringere Entsparung oder die Reduzierung fälligen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase zugunsten der Erhöhung des Wertguthabens für die Freistellungsphase sind hingegen nicht zulässig.

[7] Besteht zu Beginn der vereinbarten Freistellungsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell die Arbeitsunfähigkeit noch fort und reicht das in der Arbeitsphase erzielte Wertguthaben zur Finanzierung der gesamten Freistellungsphase nicht aus, wird von den Krankenkassen zunächst für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt. Das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V beginnt erst mit dem Zeitpunkt, von dem an das Wertguthaben ausreichend hoch ist, um das vereinbarte Arbeitsentgelt bis zum vereinbarungsgemäßen Ende der Freistellungsphase zahlen zu können. Altersteilzeitarbeit besteht in diesen Fällen fort, wenn der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ruht, soweit und solange eine Arbeitsleistung wegen Vorarbeit nicht geschuldet wird. Während dieser Zeit besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB IV. Dies gilt auch, wenn ausschließlich in der Freistellungsphase Arbeitsunfähigkeit eintritt und daher der Anspruch auf Krankengeld während der gesamten Freistellungsphase ruht.

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