[1] Kommt es während der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
- spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).
Beispiel [2023 aktualisiert]
Altersteilzeitarbeit im Blockmodell | ||
Arbeitsphase | 1.7.2021 bis 30.6.2023 | |
Freistellungsphase | 1.7.2023 bis 30.6.2025 | |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.7.2022 | ||
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | ||
– | in der Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022: | 1.500 EUR |
– | in der Zeit vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: | 1.000 EUR |
Lösungen: | ||
Entsparung von Entgeltguthaben in der Freistellungsphase: | ||
a) | spiegelbildlich: | |
1.7.2023 bis 30.6.2024 | 1.500 EUR | |
1.7.2024 bis 30.6.2025 | 1.000 EUR | |
b) | durchschnittlich: | |
1.7.2023 bis 30.6.2025 | 1.250 EUR | |
c) | nach dem letzten Arbeitsentgelt: | |
1.7.2023 bis 30.6.2025 | 1.000 EUR | |
Entgeltguthaben für den Störfall am 30.6.2025 (12 x 500 EUR) |
6.000 EUR |
[2] Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht i.S.d. SGB III begründen muss, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt mit Beginn der Rente ein. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zugang des Rentenbescheids (mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post – Bescheiddatum) verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit. Zum Eintritt eines Störfalls vgl. Abschnitt 3.8 und zu den Meldungen vgl. Abschnitt 4.3.2.
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