[1] Kommt es während der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:

  • spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
  • durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
  • nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).

Beispiel [2023 aktualisiert]

Altersteilzeitarbeit im Blockmodell
Arbeitsphase 1.7.2021 bis 30.6.2023
Freistellungsphase 1.7.2023 bis 30.6.2025
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1.7.2022
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit
in der Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022: 1.500 EUR
in der Zeit vom 1.7.2022 bis 30.6.2023: 1.000 EUR
Lösungen:  
Entsparung von Entgeltguthaben in der Freistellungsphase:
a) spiegelbildlich:
  1.7.2023 bis 30.6.2024 1.500 EUR
  1.7.2024 bis 30.6.2025 1.000 EUR
b) durchschnittlich:
  1.7.2023 bis 30.6.2025 1.250 EUR
c) nach dem letzten Arbeitsentgelt:
  1.7.2023 bis 30.6.2025 1.000 EUR

Entgeltguthaben für den Störfall

am 30.6.2025 (12 x 500 EUR)
6.000 EUR

[2] Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht i.S.d. SGB III begründen muss, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die Versicherungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt mit Beginn der Rente ein. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Zugang des Rentenbescheids (mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post – Bescheiddatum) verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit. Zum Eintritt eines Störfalls vgl. Abschnitt 3.8 und zu den Meldungen vgl. Abschnitt 4.3.2.

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