Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (vgl. Abschnitt 2.5.9) stellt der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon tatsächlich Beiträge entrichtet werden. Ist das Arbeitsentgelt also für den Fall der Insolvenz nicht oder nicht vollständig gesichert, stellt es kein oder nur teilweise beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die Beitragsfälligkeit richtet sich hierbei nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz (§ 10 Abs. 5 Satz 2 AltersTZG analog zu § 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge