[1] Als Mutterschaftsgeld wird nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt.
[2] Ein "abgerechneter" Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmerin möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Fallen Abrechnung und Beginn der Schutzfrist auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Kalendermonat zurückgegriffen werden.
[3] Zu berücksichtigen sind nur Kalendermonate, die vor Beginn der Schutzfrist abgelaufen sind.
[4] Ausgangspunkt für die Festsetzung des Berechnungszeitraums von drei Kalendermonaten ist der Beginn der Schutzfrist; da dieser bei Abweichung zwischen dem voraussichtlichen Entbindungstag und der tatsächlichen Entbindung unverändert bleibt, kann sich auch der Berechnungszeitraum von drei Kalendermonaten dadurch nicht verändern.
Beispiel 11 – Bestimmung Berechnungszeitraum bei früherer oder späterer Entbindung
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1 |
2 |
Voraussichtlicher Entbindungstag |
25.12. |
25.12. |
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG |
13.11. |
13.11. |
Abrechnung erfolgt am … des folgenden Kalendermonats |
05. |
15. |
Tatsächlicher Entbindungstag (später/früher), z.B. |
31.12./15.12. |
31.12./15.12. |
Berechnungszeitraum |
August bis Oktober |
Juli bis September |
[5] Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.
[6] Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören hingegen Monate, für die infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z.B. wegen Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit oder Bezug von Qualifizierungsgeld) ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde (vgl. jedoch Abschnitt 9.2.4 "Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes"). Dabei bleiben jedoch die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, vgl. Abschnitt 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen").
Beispiel 12 – Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten Fehlzeiten für einen Teilmonat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG |
7.11. |
Krankengeld |
25.10. bis 3.11. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung: |
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5.11. und bezog sich auf den Monat Oktober, für den Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, da aufgrund des Krankengeldbezuges nur für die Zeit vom 25.10. bis 31.10. kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate umfassen somit die Monate August, September und Oktober. |
Beispiel 13 – Bestimmung Berechnungszeitraum mit unverschuldeten Fehlzeiten für einen ganzen Monat
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG |
7.11. |
unbezahlter Urlaub vom |
28.9. bis 3.11. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung: |
Der Monat Oktober war nicht mit Arbeitsentgelt belegt und daher erfolgte am 5.11. keine Entgeltabrechnung. Die letzte Entgeltabrechnung war am 5.10. und bezog sich auf den Monat September für den nur für die Zeit vom 28.9. bis 30.9. kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate umfassen daher die Monate Juli, August und September. |
Beispiel 14 – Bestimmung Berechnungszeitraum mit mehrfachen unverschuldeten Fehlzeiten
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG |
7.11. |
Krankengeld vom |
10.4. bis 2.8. |
und |
31.8. bis 2.10. |
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat |
Lösung: |
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5.11. und bezog sich auf den Monat Oktober. Die letzten 3 abgerechneten mit Arbeitsentgelt belegten Kalendermonate umfassen die Monate April, August und Oktober, da in allen 3 Monaten nur für einen Teilzeitraum jeweils kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde. |
[7] Weiterhin gehören zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten auch Monate, für die kein Arbeitsentgelt abgerechnet wurde, wenn dies nur erfolgte, weil in diesem Monat ausschließlich verschuldete und unverschuldete unbezahlte Fehlzeiten vorlagen. Auch in diesen Fällen bleiben die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, vgl. Abschnitt 9.2.4...