[1] War die Versicherte noch nicht drei volle Kalendermonate beschäftigt, ist der tatsächliche, entsprechend kürzere Zeitraum als Berechnungszeitraum heranzuziehen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

[2] Liegen weniger als drei abgerechnete Kalendermonate vor, so ist auf den Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ende des letzten vor Beginn der Schutzfrist abgerechneten Kalendermonats abzustellen.

[3] Liegt ein abgelaufener, aber noch nicht abgerechneter Kalendermonat vor, so ist die Zeit vom Beginn der Beschäftigung an bis zum Ende des abgelaufenen Kalendermonats maßgebend.

[4] Liegt noch kein abgelaufener und abgerechneter Kalendermonat vor, so ist der Zeitraum vom Beginn der Beschäftigung bis zum Tag vor Beginn der Schutzfrist zugrunde zu legen.

[5] Hat die Beschäftigung erst während der Schutzfrist begonnen, ist der Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses als Berechnungszeitraum zugrunde zu legen.

Beispiel 19 – Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 24.9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.8.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Lösung:
Die letzte Entgeltabrechnung war am 5.9. und bezog sich auf den Monat August. Das Arbeitsverhältnis hat erst zum 1.8. begonnen, daher ist der Monat August der einzige abgerechnete Kalendermonat, der für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen ist.

Beispiel 20 – Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG 24.9.
Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.9.
Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat
Lösung:
Es liegt kein abgerechneter Kalendermonat vor, da die Beschäftigung erst am 1.9. begonnen hat und der Monat September erst am 5.10. abgerechnet wird. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das Arbeitsentgelt vom 1.9. bis 23.9. zugrunde zu legen (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.5 "Arbeitsverhältnis von noch nicht dreimonatiger Dauer").

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