[1] Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt, höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Für die Ermittlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts sind die Vorgaben des § 21 MuSchG zu berücksichtigen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V). Danach bleiben z.B. ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis (z.B. unbezahlter Urlaub oder Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme) eintreten, unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MuSchG, vgl. Abschnitt 9.2.4.7.4 "Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen").
[2] Das Mutterschaftsgeld ist vorrangig auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu ermitteln. Nur wenn die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Berechnungszeitraum nicht möglich ist, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde zu legen (vgl. Abschnitt 9.2.4.7.8 "Arbeitsentgelt einer vergleichbar beschäftigten Person").
9.2.4.1 Begriff Arbeitsentgelt
[1] Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist vom Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV in Verbindung mit der SvEV auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Vermögenswirksame Leistungen gehören zum laufenden Arbeitsentgelt und sind dementsprechend zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen nach § 2 Abs. 1 des 5. VermBG) oder um vermögenswirksame Teile des Arbeitseinkommens nach § 11 Abs. 2 des 5. VermBG handelt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 3 des 5. VermBG ist dagegen kein Arbeitsentgelt.
[2] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) bleibt nach § 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG außer Betracht.
9.2.4.2 Nettoarbeitsentgelt
9.2.4.2.1 Wohnsitz im Inland
[1] Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts ist das Bruttoarbeitsentgelt, das in dem Berechnungszeitraum erzielt wurde, um die gesetzlichen Lohnabzüge zu vermindern. Abzugsfähig sind mithin die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge.
[2] Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen (§ 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Beispiel 23 – Berechnung Mutterschaftsgeld aus Nettoarbeitsentgelt bei freiwilliger Mitgliedschaft [2024 aktualisiert]
22-jährige Arbeitnehmerin; freiwilliges Mitglied in der GKV. |
Der monatliche Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahre 2024 1.019,48 EUR. |
Bruttoarbeitsentgelt |
5.500,00 EUR |
./. Lohnsteuer (Klasse IV) |
984,00 EUR |
./. Solidaritätszuschlag |
0,00 EUR |
./. Kirchensteuer |
78,72 EUR |
./. RV-Beitrag |
511,50 EUR |
./. AlV-Beitrag |
71,50 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
3.854,28 EUR |
./. KV-Beitrag nach Abzug Beitragszuschuss Arbeitgeber |
406,24 EUR |
./. PV-Beitrag nach Abzug Beitragszuschuss Arbeitgeber |
119,03 EUR |
maßgebliches Nettoarbeitsentgelt |
3.329,01 EUR |
Folglich wird der Mutterschaftsgeldberechnung das Nettoarbeitsentgelt nach Abzug des Beitragszuschusses des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung (maßgebliches Nettoarbeitsentgelt) in Höhe von 3.329,01 EUR zugrunde gelegt. |
[3] Bei von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmerinnen sind bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts die um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers verminderten Pflichtbeiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen (§ 23c Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
[4] Bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts werden die Steuern auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse in dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn im Abrechnungszeitraum zu berücksichtigende Steuerfreibeträge (z.B. auf Grund von Behinderung) zu einem geringeren Steuerabzug geführt haben.
[5] Die/der im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs nachträglich erstattete Steuer/Solidaritätszuschlag führt nicht zu einer späteren Neuberechnung des Nettoarbeitsentgelts.
[6] Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich nicht um gesetzliche Lohnabzüge, sie sind deshalb bei der Feststellung des Nettoarbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
9.2.4.2.2 Im anderen Staat wohnende Versicherte
[1] Auch für in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen mit Wohnort in einem EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ist das Nettoarbeitsentgelt so zu berechnen, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten; es sei denn, sie beantragen, dass das Mutterschaftsgeld auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet wird (VO (EG) Nr. 883/04, Anhang XI – Deutschland – Nr. 3 sowie Protokoll des Handels- und Koo...