Bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 bis 4 SGB V und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist im Rahmen des Übergangsbereichs ([korr.] seit dem 1.1.2024 Arbeitsentgelte zwischen 538,01 EUR und 2.000,00 EUR[1] monatlich) von dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.
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