[1] Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wegen der Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 1 SGB V muss von einer Ärztin/einem Arzt bescheinigt werden (z.B. Muster 21 im vertragsärztlichen Bereich). Ein in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bzw. in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist grundsätzlich anzuerkennen.

[2] Aus der ärztlichen Bescheinigung sollte mindestens hervorgehen,

  • welches Kind erkrankt ist (Name, Vorname, Geburtsdatum),
  • in welchem Zeitraum die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des genannten Kindes wegen Krankheit erforderlich war und
  • ob ein Unfall Ursache für die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ist.

[3] Zusätzlich zu dem o.g. ärztlichen Nachweis [korr.] haben die Versicherten einen Antrag auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu stellen. Hierfür steht die Rückseite des Musters 21 zur Verfügung. Sofern dies nicht genutzt wird, ist der Antrag auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes individuell durch die Versicherten zu stellen.

[4] Es ist nicht erforderlich, dass das ärztliche Zeugnis von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt ausgestellt wird.

[5] Die Feststellung der notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Ausstellung des Musters 21 [korr.] können in geeigneten Fällen auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies im berufsrechtlich zulässigen Rahmen und unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs erfolgt. D.h. die Nutzung des digitalen Mediums der Videosprechstunde muss ärztlich vertretbar sein und die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation [korr.] müssen gewahrt werden.

4.5.1 Angaben des ärztlichen Zeugnisses bei einem schwerstkranken Kind

Für ein schwerstkrankes Kind gilt, dass aus dem ärztlichen Zeugnis die Diagnose, das im Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen" genannte Krankheitsstadium und die voraussichtliche Lebenserwartung des Kindes hervorgehen sollen. Ferner muss es gegebenenfalls Informationen darüber enthalten, ob das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des ärztlichen Zeugnisses durch den MD prüfen zu lassen. Auch in diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass das ärztliche Zeugnis von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt ausgestellt wird.

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